1.) Unsere Angebote sind unverbindlich, freibleibend und provisionspflichtig in Höhe der angegebenen Provision, ansonsten bei Kauf jeweils 3,57 % inkl. Mehrwertsteuer (Käufer und Verkäufer) der Kaufpreissumme.
Seit dem 23.12.2020 gilt das neue Gesetz, sodass das Käufer und Verkäufer jeweils den gleichen Provisionssatz zahlen und der Makler
somit für keine Partei kostenfrei arbeiten kann.
Bei Miete 2,38 Monatskaltmieten, jeweils incl. der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung gültigen Mehrwertsteuer.
Die Provision ist zahlbar, verdient und fällig bei notariellem Vertragsabschluss bzw. bei Abschluss des Mietvertrages. Bei Mietwohnungen
gilt seit 2016 das Bestellerprinzip. Derjenige, welcher den Makler beauftragt, zahlt die Maklerkosten.
2.) Wird ein durch uns vermitteltes und/oder nachgewiesenes Objekt zunächst gemietet, danach jedoch gekauft, so ist hierfür dann Käufer-
und Verkäuferprovision zu zahlen, abzüglich der bereits geleisteten Mietprovision.
3.) Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises und/oder unserer Vermittlung ein Vertrag zustande kommt.
Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot abweichen.
Er entsteht also z.B. auch bei Erbbaurecht statt Kauf, Miete statt Kauf, Kauf statt Miete sowie beim Erwerb im Wege der
Zwangsversteigerung. Der Anspruch entsteht ferner, wenn vertragliche Erweiterungen und Ergänzungen zustande kommen, die in einem
zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten Vertrag stehen.
4.) Der Anspruch auf Provision bleibt bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt.
Das
gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittvorbehaltes des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen persönlichen Gründen
rückgängig gemacht wird. Wir der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist unser Auftraggeber, wenn er ursächlich für den Anfechtungs-
grund war, zum Schadensersatz verpflichtet.
5.) Spätere Nachweise durch Dritte ändern nichts an der Ursächlichkeit des Nachweises.
6.) Ist dem Empfänger die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so hat er uns dies unver-
züglich mitzuteilen und auf Verlangen auch zu belegen. Geschieht dies nicht, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils unser Nachweis als ur-
sächlich für einen Kauf- oder Mietvertragsabschluß.
7.) Der Interessent ist verpflichtet, uns bei Verhandlungen als ursächlichen Makler zu nennen und uns zum Vertragsabschluß heranzuziehen
sowie uns Abschriften von abgeschlossenen Verträgen zu beschaffen.
8.) Unsere Angebote und mitgeteilten Informationen sind ausschließlich für dem Empfänger bestimmt, sie sind vertraulich zu behandeln.
Jede unbefugte Weitergabe an Dritte, auch Vollmacht- oder Auftraggeber des Interessenten, führt in voller Höhe zur Provisionspflicht,
wenn der Dritte, an den die Informationen weitergegeben wurden, den Hauptvertrag abschließt.
9.) Dieser Maklervertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Der
Auftraggeber ist zur Kündigung verpflichtet, sobald keine Kauf- oder Mietabsicht mehr besteht.
10.) Der Makler darf auch für die Gegenseite tätig werden.
11.) Mündliche Vertragsänderungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Makler.
12.) Die unseren Angeboten enthaltenen Angaben basieren auf uns erteilten Informationen. Wir sind bemüht, uns über Objekte und Vertrags-
partner möglichst vollständige und richtige Angaben zu beschaffen, eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit können wir
jedoch nicht übernehmen. Unsere Nachweise sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
13.) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Maklers.
14.) Sollten einzelne vorgenannte Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der anderen Bedingungen
nicht berührt.
Doppeltätigkeit des Maklers
Der Makler ist berechtigt, neben seiner Tätigkeit für potentielle Käufer bzw. Kaufinteressenten oder Mietinteressenten auch für den Auftrag-
geber entgeltliche oder unentgeltliche Maklertätigkeit zu erbringen. Auf die Doppeltätigkeit des Maklers wird ausdrücklich hingewiesen.
Es bleibt dem Makler überlassen für welche Partei er als Nachweismakler auftritt. Gegebenenfalls tritt der Makler für beide Parteien als
Nachweismakler auf.